Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 109 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden