Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HAbg-VO · GV. NRW. 2015 S. 569

Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben

14 Normen · Ausgangsfassung vom 13.08.2015 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben
  3. § 1 Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer ansonstigen Studienangeboten
  4. § 2 Weitere Abgaben und Gebühren
  5. § 3 Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien
  6. Abschnitt 2 Regelungen betreffend die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens
  7. § 4 Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
  8. § 5 Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen beim Studium eines konsekutivenStudienganges
  9. § 6 Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehensbei geringem Einkommen
  10. § 7 Mitwirkungspflichten
  11. § 8 Berechnung des Zinssatzes
  12. Abschnitt 3 Regelungen betreffend den Ausfallfonds
  13. § 9 Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen
  14. § 10 Notleidende Forderungen
  15. § 11 Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten
  16. Abschnitt 4 Sonstige Regelungen
  17. § 12 Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung zwischen derNRW.BANK und den Hochschulen
  18. § 13 Übergangsregelungen
  19. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  20. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    15.04.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2021, Artikel 4

    GV. NRW. S. 331

  3. Historischer Änderungsnachweis

    31.01.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.01.2020

    GV. NRW. S. 82

  4. Historischer Änderungsnachweis

    14.04.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2017

    GV. NRW. S. 388

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).