Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HAbg-VO · GV. NRW. 2015 S. 569
Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben
14 Normen · Ausgangsfassung vom 13.08.2015 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben
- § 1 Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer ansonstigen Studienangeboten
- § 2 Weitere Abgaben und Gebühren
- § 3 Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien
- Abschnitt 2 Regelungen betreffend die Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens
- § 4 Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
- § 5 Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen beim Studium eines konsekutivenStudienganges
- § 6 Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehensbei geringem Einkommen
- § 7 Mitwirkungspflichten
- § 8 Berechnung des Zinssatzes
- Abschnitt 3 Regelungen betreffend den Ausfallfonds
- § 9 Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen
- § 10 Notleidende Forderungen
- § 11 Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten
- Abschnitt 4 Sonstige Regelungen
- § 12 Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung zwischen derNRW.BANK und den Hochschulen
- § 13 Übergangsregelungen
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
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Historischer Änderungsnachweis
15.04.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2021, Artikel 4
GV. NRW. S. 331
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Historischer Änderungsnachweis
31.01.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.01.2020
GV. NRW. S. 82
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Historischer Änderungsnachweis
14.04.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2017
GV. NRW. S. 388
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).