Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung
HAbg-VO§ 8 Berechnung des Zinssatzes
Stand: 04.08.2026
Die NRW.BANK ist berechtigt, die Verwaltungskosten und die auf die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten auszuweisen.