Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung

HAbg-VO

§ 13 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solange als Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest.

§ 12 § 14