Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung
HAbg-VO§ 7 Mitwirkungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/7#abs-1 (1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 des Hochschulabgabengesetzes oder über die Minderung der Darlehenslasten im Sinne des § 15 des Hochschulabgabengesetzes erforderlich sind,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.BANK Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/7#abs-2 (2) Die NRW.BANK kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/7#abs-3 (3) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.BANK verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.