Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung

HAbg-VO

§ 11 Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/11#abs-1 (1) Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetz aus gewährten Studienbeitragsdarlehen zurückzuzahlende Schuld wird zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns gemäß § 13 des Hochschulabgabengesetz errechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt für Darlehen der NRW.BANK auf der Grundlage des im letzten Förderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgewiesenen Darlehensbetrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/11#abs-2 (2) Der Antrag auf Begrenzung der Darlehenslasten soll vor Beginn der Darlehensrückzahlung gestellt werden. Wird er erst nach Beginn der Rückzahlungsphase gestellt, wird zur Berechnung des Erlasses die zum Zeitpunkt der Antragstellung verbleibende Restschuld des Darlehens herangezogen; ist die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zwischenzeitlich durch einen Nachlass im Sinne des § 18 Absatz 5b Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder durch einen Teilerlass im Sinne des § 18b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verringert worden, wird ihr für die Berechnung des Erlasses nach Halbsatz 1 dieser Nachlass oder Teilerlass wieder hinzugerechnet.

§ 10 § 12