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HAbg-VO

§ 10 Notleidende Forderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine notleidende Darlehensforderung im Sinne des § 18 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes liegt vor, wenn

1. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten oder sonstige mit dem Darlehen zusammenhängende Forderungen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit nicht geleistet hat,

2. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,

3. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, erhält,

4. ein Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes auf Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens zum zweiten Mal gestellt worden ist,

5. der Aufenthalt der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unter Ausnutzung der melde- und amtshilferechtlich zulässigen Möglichkeiten seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,

6. die NRW.BANK ein ihr nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehendes außerordentliches Kündigungsrecht ausgeübt hat oder

7. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verstirbt; in diesem Fall erlischt die abgetretene Darlehensschuld; eine Vollstreckung des Ausfallfonds gegenüber den Erben findet nicht statt.

§ 9 § 11