Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung
HAbg-VO§ 3 Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/3#abs-1 (1) Die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen beschließen unter Beteiligung des Instituts für Verbundstudien der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens (IfV) eine gemeinsame Gebührensatzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/3#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Höchstgrenze für den Erlass der Gebühren weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren und Beiträge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 für bedürftige Studierende zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/3#abs-3 (3) Die Fernuniversität in Hagen kann nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Akademiestudien zusätzlich einen Beitrag pro festgesetzter Semesterwochenstunde (SWS) oder pro festgesetztem Kreditpunkt (ECTS) festlegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.