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HAbg-VO

§ 9 Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/9#abs-1 (1) Der Ausfallfonds dient als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes dazu, die Kreditausfallrisiken der gewährten Studienbeitragsdarlehen nach § 18 des Hochschulabgabengesetzes abzusichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/9#abs-2 (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/9#abs-3 (3) Die Verwaltung des Ausfallfonds kann sein Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.

§ 8 § 10