Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabenverordnung
HAbg-VO§ 12 Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung zwischen derNRW.BANK und den Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/12#abs-1 (1) Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbg-VO/12#abs-2 (2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.