Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 5 Vermutung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund61 Entscheidungen

Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.

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