Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 11 Feststellungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.06.2015 – 7 W 31/15 (L)
- OLG Köln, 16.05.2006 – 23 WLw 14/05Zitiert von 1
- OLG Celle, 28.06.2023 – 7 W 24/23 (L)
- OLG Hamm, 02.05.2023 – 10 W 25/22Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.09.2009 – 10 W 123/08Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.01.2008 – 7 W 93/07 (L)
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- AG Tecklenburg, 18.02.2025 – 9 Lw 23/24
55 Entscheidungen zu § 11 HöfeVfO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/11#abs-1 (1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/11#abs-2 (2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/11#abs-3 (3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.