§ 2 Bestandteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 1/12Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks; Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts auf Abschreibung einzelner FlurstückeZitiert von 20
- OLG Celle, 15.03.2010 – 7 W 91/09 (L)
- BGH, 30.04.2021 – BLw 2/20Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- OLG Hamm, 07.06.2011 – I-10 W 123/10
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- OLG Dresden, 03.08.2021 – 12 Wx 18/20
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- OLG Oldenburg, 11.04.2025 – 10 W 1/24
35 Entscheidungen zu § 2 HöfeO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Hof gehören:
a)
alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche vorübergehende Benutzung durch andere schließt die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebensowenig die vorläufige Besitzeinweisung eines anderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem ähnlichen Verfahren;
b)
Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner dem Hof dienende Miteigentumsanteile an einem Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu dem sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung sind.