Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Celle, 28.01.2015 – 7 W 1/15 (L)
- AG Beckum, 03.09.2015 – 100 Lw 47/15
- OLG Oldenburg, 22.12.2011 – 10 W 27/11Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 8 HöfeVfO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/8#abs-1 (1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/8#abs-2 (2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.