Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2012 – I-10 W 14/12
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 10 W 63/04
- BGH, 16.04.2004 – BLw 27/03
- OLG Köln, 29.03.2017 – 23 WLw 2/17
- OLG Hamm, 20.10.2016 – 15 W 169/16Zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.08.2016 – 10 W 23/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 26.01.2016 – 10 W 22/15
- OLG Köln, 02.11.2015 – 23 WLw 5/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.09.2011 – I-10 W 46/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-1 (1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-2 (2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-3 (3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.