Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-1 (1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-2 (2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/4#abs-3 (3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.

§ 3a § 5