§ 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.04.2001 – 23 WLw 8/00
- OLG Hamm, 11.10.2013 – 10 W 26/13Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.03.2005 – 10 W 56/04
- OLG Oldenburg, 31.05.2002 – 10 W 35/01
- OLG Hamm, 24.08.2015 – 10 W 5/15
- OLG Hamm, 09.03.2010 – I-10 W 95/09
Zuletzt entschieden
81 Entscheidungen zu § 6 HöfeO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-1 (1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-2 (2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-3 (3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-4 (4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-5 (5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-6 (6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/6#abs-7 (7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.