Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/1#abs-1 (1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/1#abs-2 (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1 HöfeVfO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2012 – I-10 W 14/12
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 10 W 70/15
- OLG Hamm, 09.07.2013 – 10 W 77/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.07.2004 – 3 WLw 22/04
- BGH, 12.05.2023 – BLw 1/22Beschwerde gegen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Niedersachen statthaft
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- AG Singen am Hohentwiel, 29.11.2024 – 8 Lw 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.