Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2012 – I-10 W 14/12
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 10 W 70/15
- OLG Hamm, 09.07.2013 – 10 W 77/12Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.07.2004 – 3 WLw 22/04
- BGH, 12.05.2023 – BLw 1/22Beschwerde gegen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Niedersachen statthaft
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- AG Singen am Hohentwiel, 29.11.2024 – 8 Lw 2/23
27 Entscheidungen zu § 1 HöfeVfO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/1#abs-1 (1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/1#abs-2 (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.