Gesetze / Höfeordnung

HöfeO

§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.

§ 9 § 11