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Artikel 99 · BT-Drs. 16/6308 · S. 357

Zu Artikel 99 (Änderung der Verfahrensordnung in

Zu Artikel 99 (Änderung der Verfahrensordnung in
Höfesachen)
Zu Nummer 1 (§ 1 HöfeVfO)
Durch die Streichung wird aus der starren Verweisung eine
gleitende Verweisung, im Rahmen derer stets die aktuell gel-
tende Fassung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist.
Zu Nummer 2 (§ 17 HöfeVfO)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung durch
die Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des FamFG.
Die nunmehr aufgeführte Vorschrift des FamFG tritt an die
Stelle des bisherigen § 53a FGG, womit inhaltlich keine
Änderung verbunden ist. Einzelne Verweisungen auf die im
Übrigen geltenden Vorschriften des Allgemeinen Teils des
FamFG sind entbehrlich.
Drucksache 16/6308 – 358 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.850.754–1.851.575 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

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