Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.

§ 35 § 37