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§ 44 GwG 2017 — Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

Geldwäschegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.