Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz

GrdstVG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.

§ 18 § 20