Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 – 5 W (Lw) 7/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.12.2010 – 23 WLw 8/10
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 1/12Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks; Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts auf Abschreibung einzelner FlurstückeZitiert von 20
- OLG Köln, 06.02.2007 – 23 WLw 6/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- BGH, 25.11.2011 – BLw 2/11Grundstücksverkehrsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Grundstückswerts bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der weichenden Erben bei Veräußerung des Grundstücks durch den Zuweisungsempfänger
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/13#abs-1 (1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/13#abs-2 (2) Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben über, dem der Betrieb zugewiesen wird (Erwerber).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/13#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.