Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/3#abs-1 (1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/3#abs-2 (2) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/3#abs-3 (3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.