Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens
Stand: 10.06.2019
Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
Änderungsverlauf
-
21.02.2012 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2012 (BGBl. I 309)
BGBl. 2012 I S. 309
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.