Gesetze / Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
GrSiDAV§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1b#abs-1 (1) Die Kopfstelle
Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSiDAV/1b#abs-2 (2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen
der auf den Abgleichszeitraum folgt.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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06.10.2016 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2016 I S. 2240
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21.02.2012 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2012 (BGBl. I 309)
BGBl. 2012 I S. 309
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 1b eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. I S. 1706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.