Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 9c Ablehnung der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.07.2025 – 3 Wx 85/25
- KG, 20.07.2020 – 22 W 10/20Zitiert von 2
- KG, 08.09.2023 – 22 W 34/23
- OLG Schleswig, 21.02.2023 – 2 Wx 50/22
- KG, 06.10.2021 – 22 W 67/21, 22 W 73/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2011 – 20 W 246/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- KG, 16.02.2026 – 22 W 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9c GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9c#abs-1 (1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9c#abs-2 (2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit