Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 75 Nichtigkeitsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/75#abs-1 (1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/75#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 75 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 26 Sch 7/19Zitiert von 9
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RS 1/16 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung und Spaltung eines volkseigenen Betriebes - gleichzeitiges Bestehen eines volkseigenen Betriebes und einer wirksam errichteten Kapitalgesellschaft am Stichtag 30.6.1990 - Übergang der ArbeitgebereigenschaftZitiert von 6
- BGH, 27.01.2015 – KZR 90/13Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer Einkaufskooperation in Form einer GmbH mit der Folge eines Wegfalls der Voraussetzungen einer Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - Dentalartikel
- BGH, 23.06.2009 – KZR 58/07
- BFH, 28.02.1990 – I R 120/86Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- SG Altenburg, 09.06.2021 – S 18 R 1655/19
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- LG Mainz, 13.09.2005 – 10 HK.O 112/04, 10 HKO 112/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.