Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Stand: 10.06.2019
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 76 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- LG Mainz, 13.09.2005 – 10 HK.O 112/04, 10 HKO 112/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.