Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- LG Mainz, 13.09.2005 – 10 HK.O 112/04, 10 HKO 112/04
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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.