Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- BGH, 13.12.2023 – XII ZB 550/21Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem GerichtZitiert von 4
- BGH, 27.01.2015 – KZR 90/13Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer Einkaufskooperation in Form einer GmbH mit der Folge eines Wegfalls der Voraussetzungen einer Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - Dentalartikel
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- KG, 09.11.2021 – 22 W 68/21Nachtragsliquidation: Erforderlichkeit der Wiedereintragung einer gelöschten GmbH im Handelsregister; Form des Nachweises der Vertretungsbefugnis des Nachtragsliquidators KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 20 W 269/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.