Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 70 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2022 – II ZB 20/21Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer LiquidatorenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2017 – 20 W 22/16Zitiert von 1
- BGH, 08.04.2019 – NotSt (Brfg) 5/18Amtspflichtverletzung eines Notars bei Beurkundung von sog. Firmenbestattungen
- BGH, 08.01.2019 – II ZR 364/18GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens; Erforderlichkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Rechtsfolgen der Missachtung des Zustimmungsvorbehalts durch den GeschäftsführerZitiert von 31
- BGH, 23.04.2012 – II ZR 252/10GmbH in der Liquidation: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen an eine Nachfolgegesellschaft; Haftung des Geschäftsführers wegen Unterbilanz in Folge der Wertberichtigung eines einem Gesellschafter gewährten DarlehensZitiert von 9
- BGH, 25.07.2005 – II ZR 199/03GmbH-Liquidation: Bemessung der üblichen Vergütung des Liquidators mangels Honorarvereinbarung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
- KG, 19.06.2025 – 22 W 23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.