Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 73 Sperrjahr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.2018 – II ZR 158/16Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der Vermögensverteilung nicht berücksichtigten GläubigerZitiert von 35
- BGH, 19.11.2019 – II ZR 233/18GmbH: Schutzgesetzeigenschaft der Regelung zur Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit; Verfolgungsrecht des Gesellschaftsgläubigers für den Erstattungsanspruch der GesellschaftZitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 21.11.2007 – I-15 U 192/06
- BGH, 09.02.2009 – II ZR 292/07GmbH-Recht: Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus § 826 BGB im Stadium der Liquidation der Gesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 04.10.2006 – VIII R 7/03Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 18.05.2005 – I-15 U 202/04
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 20 W 5/24
- BGH, 17.10.2023 – II ZR 72/22GmbH in Liquidation: Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf verbotene Zahlungen des Geschäftsführers in gewillkürter Prozessstandschaft; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz verbotener Zahlungen seitens der GesellschaftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/73#abs-1 (1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/73#abs-2 (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/73#abs-3 (3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.