Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/69#abs-1 (1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/69#abs-2 (2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 69 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.06.2016 – VII R 20/14 · Berechnung der HaftungsquoteZitiert von 5
- BFH, 14.06.2016 – VII R 21/14(Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2016 VII R 20/14 - Berechnung der Haftungsquote)
- OLG Celle, 26.04.2021 – 9 W 51/21
- FG Niedersachsen, 26.09.2012 – 2 K 13510/10Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 24.06.2009 – 14 U 5/09
- BGH, 09.02.2009 – II ZR 292/07GmbH-Recht: Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus § 826 BGB im Stadium der Liquidation der Gesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- KG, 26.01.2024 – 14 U 122/22
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 – 3 K 475/16
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.