Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 13.03.2018 – II ZR 158/16Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der Vermögensverteilung nicht berücksichtigten GläubigerZitiert von 35
- BGH, 27.01.2015 – KZR 90/13Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer Einkaufskooperation in Form einer GmbH mit der Folge eines Wegfalls der Voraussetzungen einer Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - Dentalartikel
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- FG Köln, 15.11.2017 – 9 K 1016/14Zitiert von 4
- LG Köln, 16.04.2010 – 17 O 51/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/62#abs-1 (1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/62#abs-2 (2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.