Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57b (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OLG Celle, 28.05.2003 – 9 U 5/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 57b GmbHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.