Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 55 Erhöhung des Stammkapitals
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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