Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 53 Form der Satzungsänderung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

§ 52 § 54