Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 53 Form der Satzungsänderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Änderungsverlauf
-
22.02.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.