Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 6 Anrechnungsfreie Beträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/6#abs-1 (1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt. Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so ermittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/6#abs-2 (2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 6 GFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.06.2018 – L 8 R 884/17Zitiert von 4
- LSG NRW, 04.12.2024 – L 8 BA 193/20
- LSG NRW, 21.09.2022 – L 8 BA 75/20Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 – L 4 BA 313/18Zitiert von 3
- LSG NRW, 14.10.2015 – L 8 R 474/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.01.2026 – L 8 BA 129/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
- SG Detmold, 22.03.2021 – S 28 BA 11/21 ER
- LSG NRW, 12.08.2019 – L 8 BA 129/19 B ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.