Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 27 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/27#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen
1. dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/27#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 und § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 GZVJu →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 06.08.2026 – 101 W 141/26 eGeschäftswertbeschwerde: Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts trotz Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung nach § 51b GmbHG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 14.02.2024 – 102 W 164/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.