Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2013 – VII ZB 14/12Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit der Informationsrechte des GmbH-GesellschaftersZitiert von 4
- BayObLG, 22.04.2021 – 101 ZBR 109/20Zitiert von 2
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- LG Hannover, 21.02.2024 – 23 O 4/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2013 – 21 W 90/12
- OLG Naumburg, 12.12.2013 – 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – IV ZB 27/25
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- VG Karlsruhe, 21.01.2026 – 3 K 6169/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51a#abs-1 (1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51a#abs-2 (2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51a#abs-3 (3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.