Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 51 Form der Einberufung

Stand: 10.06.2019

Bund115 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-1 (1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-2 (2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-3 (3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-4 (4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

§ 50 § 51a