Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 51 Form der Einberufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-1 (1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-2 (2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-3 (3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/51#abs-4 (4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 51 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 15.06.2018 – 2 U 16/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2019 – 4 Sa 39/18Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- LG Duisburg, 15.01.2016 – 22 O 100/15
- LG Mannheim, 08.03.2007 – 23 O 10/06Zitiert von 2
- BGH, 13.02.2006 – II ZR 200/04GmbH-Recht: Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei einer der Nichtladung gleichkommenden fehlerhaften Einberufung per E-Mail Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.05.2026 – II ZR 2/25Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2025 – 5 U 15/24
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 – 4 U 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.