Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 48 Gesellschafterversammlung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-2 (2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-3 (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 48 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 06.12.2021 – 22 W 76/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 4 U 123/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.02.2006 – 8 U 46/05Zitiert von 2
- OLG München, 09.01.2019 – 7 U 1509/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.04.2009 – I-6 U 58/08
- KG, 07.09.2022 – 23 U 120/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- LSG NRW, 04.12.2024 – L 8 BA 193/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.