Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 48 Gesellschafterversammlung

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-2 (2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/48#abs-3 (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

§ 47 § 49