Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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