Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 31.08.2017 – 9 A 234/16
- OLG Karlsruhe, 16.12.2013 – 7 W 76/13Zitiert von 3
- KG, 23.06.2025 – 22 W 26/25
- FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 – 1 K 2444/16
- FG Düsseldorf, 15.07.2025 – 11 V 170/25 A(GE)
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 – 11 K 1398/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 26.11.2025 – 5 U 48/25
- OLG Hamm, 04.11.2024 – 8 U 122/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2024 – 8 A 11134/23.OVGZitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 18 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/18#abs-1 (1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/18#abs-2 (2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/18#abs-3 (3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.