§ 65 Ausstellung
Stand: 10.06.2019
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 65 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 11.11.2022 – 8 L 2271/22.GIZitiert von 1
- VGH Hessen, 27.03.2014 – 8 B 580/14Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 17.02.2005 – 3 K 6665/03Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 8 CN 1/23Keine Verpflichtung einer Kommune zum Weiterbetrieb einer öffentlichen Einrichtung; Großmarkt DüsseldorfZitiert von 3
- BVerwG, 24.04.2024 – 8 C 9/23Keine Verpflichtung einer Kommune zum Weiterbetrieb einer öffentlichen Einrichtung (hier: Großmarkt)Zitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.06.2024 – 4/22
Zuletzt entschieden
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 – 6 B 11353/20Zitiert von 10
- VG Kassel, 10.05.2019 – 3 L 999/19.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.