Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 65 Ausstellung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund9 Entscheidungen

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

§ 64 § 66