§ 60 Beschäftigte Personen
Stand: 10.06.2019
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 60 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- BGH, 29.01.1980 – 1 StR 348/79
- VG Münster, 07.12.2012 – 7 K 2010/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.