Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 60 Beschäftigte Personen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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