§ 60 Beschäftigte Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
- VG Münster, 07.12.2012 – 7 K 2010/10Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 60 GewO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.