§ 34b Versteigerergewerbe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Dem Versteigerer ist verboten,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-9 (9) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34b?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 34b geändert durch Artikel 626 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 34b aufgehoben und geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 34b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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19.12.2006 Ausfertigung
§ 34b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2006 I S. 3232
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 34b geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 34b geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 34b geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.