§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 33c aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 327)
BGBl. 2021 I S. 327
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 33c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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