§ 150e Elektronische Antragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 150e geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 150e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 150e eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 150e geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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