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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3708 · S. 31

Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung in § 150c Absatz 1 Satz 1 GewO wird auf die Begründung
zur Änderung des § 1 Absatz 2 BZRG (Artikel 1 Nummer 1) Bezug genommen.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird § 150e GewO, der die elektronische Antragstellung für einen Auszug aus dem Gewerbe-
zentralregister regelt, inhaltsgleich an die Änderung des § 30c Absatz 1 und Absatz 2 BZRG angeglichen. Damit
sollen die Antragstellung über das Nutzerkonto nach dem OZG und die Möglichkeit der Identifizierung mittels
Drucksache 20/3708 – 32 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
einer Smart-eID auch für die Antragstellung für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zugelassen wer-
den. Auf die Begründung zu den Änderungen in Artikel 1 Nummer 7 wird ergänzend Bezug genommen.
Zu Nummer 3
Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung des vormaligen Bundesministeriums der Justiz und für Ver-
braucherschutz in § 153c Satz 1 GewO wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2 BZRG (Artikel 1
Nummer 1) Bezug genommen. Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers hat auch das vormalige Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie eine neue Bezeichnung erhalten, die entsprechend anzupassen war.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3708, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.771–113.042 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b946dfc262e0dae3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP